SATZUNG - Reichstädter Heimatverein e. V.

REICHSTÄDTER HEIMATVEREIN E. V.
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Hauptsatzung des Reichstädter Heimatverein

 
§ 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen „Reichstädter Heimatverein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt sodann den Zusatz „e.V.“
(2)   Sitz des Vereins ist Reichstädt.


§ 2 Zweck

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
(2)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
 a)      Durchführung eines jährlichen Osterfeuers
 b)      Unterstützung bei der Erstellung und Führung der Ortschronik


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Wappen und Fahne

(1)   Der Verein führt ein Wappen. Art und Aussehen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2)   Der Verein führt eine Vereinsfahne. Art und Aussehen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2003.


§ 6 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2)   Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsurkunde.
(3)   Die Mitgliedschaft endet
 a)      mit dem Tod des Mitglieds,
 b)      durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
 c)      durch Ausschluss aus dem Verein,
 d)      durch fristlosen Austritt aus wichtigem Grund, die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Vorstand.
(4)   Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Die Zustellung kann durch die persönliche Übergabe durch zwei Mitglieder des Vorstandes ersetzt werden. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(5)   Der Vorstand kann das Vereinsmitglied vor der Einleitung eines Ausschlussverfahrens schriftlich Ermahnen.


§ 7 Ehrenmitglieder

(1)   Personen die sich in besonderem Maße dem Zwecke des Vereins verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft erhalten.

 
§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
 
1.                 Der Vorstand
2.                 Die Mitgliederversammlung
3.                 Der Schatzmeister
4.                 Der Schriftführer.
 
 
§ 9 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
 
(2)   Der Vorstand leitet den Verein und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 
(3)   Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
 
(4)   Die Stimme des 1. Vorsitzenden zählt bei Abstimmungen doppelt, sofern keine Einigung erzielt werden kann.
 
(5)   Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden, vertritt der 2. Vorsitzende diesen.
 
 
§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung besteht aus den regulären Mitgliedern des Vereins und den Ehrenmitgliedern.
 
(2)    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
 
(3)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
a)      Genehmigung des Haushaltplans für das kommende Geschäftsjahr,
 
b)      Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
 
c)      Wahl des Vorstands, des Schatzmeisters und des Schriftführers,
 
d)      Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
 
e)      Festsetzung der Höhe von Sonderzahlungen,
 
f)       Beschlüsse über die Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
 
g)      Ernennung der Ehrenmitglieder,
 
h)      Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
 
(4)    Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
 
 
§ 11 Der Schatzmeister

(1)   Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse.
 
(2)   Der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
 
(3)   Auszahlungen aus dem Vereinskonto bedürfen der Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes.
 
(4)   Auszahlungen von mehr als 100 Euro bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
 
(5)   Im Falle der Verhinderung vertritt der 1. Vorsitzende den Schatzmeister.

 
 
§ 12 Der Schriftführer

(1)      Über die Mitgliederversammlungen führt der Schriftführer eine Niederschrift. Die Niederschrift muss mindestens Tag und Ort der Sitzung, die Namen der Anwesenden Mitglieder, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.
 
(2)      Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu genehmigen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
 
(3)      Die Vereinsmitglieder können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der gefassten Beschlüsse erteilen lassen.
 
(4)      Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
 
(5)      Die Tätigkeit des Schriftführers kann in Personalunion von einem Mitglied des Vorstandes oder dem Schatzmeister wahrgenommen werden.

 
 
§ 13 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und persönliche Beteiligung

(1)   Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung in Sitzungen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vereinsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Vereinsmitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
 
(2)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Es sei denn, in dieser Satzung ist etwas anderes bestimmt.
 
(3)   Kann ein Beschluss einem Mitglied des Vereins selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad (§§ 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuch) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf es an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen. Der Betroffene hat die Tatsachen, die seine persönliche Beteiligung begründen können, vor Beginn der Beratung unaufgefordert der Mitgliederversammlung zu offenbaren. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Beratung und Beschlussfassung trifft der Vorstand in nichtöffentlicher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen.
 
(4)   Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten nicht für Wahlen.

 
§ 14 Wahlen und Wahlverfahren

(1)     Wahlen werden vom Wahlvorstand organisiert und durchgeführt. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlleiter sowie zwei Beisitzern.
 
(2)     Die Wahlen werden in geheimer Abstimmung vollzogen. Es können nur Personen gewählt werden, die dem Wahlvorstand vor der Wahl vorgeschlagen wurden und Mitglied des Vereins sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
 
(3)     Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
 
(4)     Stimmzettel sind ungültig, insbesondere wenn:
 
-          sie leer sind,
 
-          sie unleserlich sind,
 
-          sie mehrdeutig sind,
 
-          sie Zusätze enthalten,
 
-          sie durchgestrichen sind,
 
-          sie bei Wahlen unzweifelhaft Stimmenenthaltung zum Ausdruck bringen.
 
(5)  Die Stimmzettel werden vom Wahlvorstand ausgezählt. Das Ergebnis ist dem Wahlleiter mitzuteilen. Dieser stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es bekannt.
 
(6)  Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl ein, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 
§ 15 Mitgliedsbeiträge

(1)   Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. März eines Jahres im voraus fällig.
 
(2)   Im Jahr des Eintrittes in den Verein, ist für jeden Mitgliedsmonat ein zwölftel des Beitrages zu zahlen. Der Monat des Eintrittes zählt als voller Monat.
 
(3)   Beitragsschuldner sind alle Vereinsmitglieder, soweit keine anderen Regelungen dem entgegenstehen.
 
(4)   Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Jahresbeitrag für Schüler und Studenten ermäßigen.
 
(5)   Bei arbeitslosen Vereinsmitgliedern oder sonstigen Vereinsmitgliedern mit geringen Einkommen, kann der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand auf Antrag des Mitglieds. Die Entscheidung gilt ein Geschäftsjahr.
 
(6)   Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
 
(7)   Ein Mitglied das aufgrund des § 6 Absatz 3 Nummer c und d aus dem Verein ausgeschlossen wurde bzw. ausgetreten ist, erhält den im jeweiligen Geschäftsjahr gezahlten Mitgliedsbeitrag anteilig erstattet. Der Monat, in dem der Austritt erfolgte zählt als voller beitragspflichtiger Mitgliedsmonat.

 
 
§ 16 Sonderzahlungen

(1)   Neben dem jährlichen Mitgliedsbeitrag kann der Verein zur Deckung eines finanziellen Sonderbedarfs einen Betrag von höchstens dem jeweiligen Jahresmitgliedsbeitrages verlangen.
 
(2)   Die Entscheidung über eine Sonderzahlung trifft die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vereins.
 
(3)   Zur Sonderzahlung sind alle Vereinsmitglieder verpflichtet, die nach § 15 zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet sind.
 
(4)   Bei Vereinsmitgliedern im Sinne des § 15 Absatz 6 kann ganz oder teilweise auf die Zahlung verzichtet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand auf Antrag des Mitglieds.
 
(5)   Für ein Mitglied das aufgrund des § 6 Absatz 3 Nummer c und d aus dem Verein ausgeschlossen wurde bzw. ausgetreten ist, ist die Erstattung von Sonderzahlungen ausgeschlossen.
 

§ 17 Revisionskommission

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren eine Revisionskommission. Sie besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören oder Schatzmeister sind.
 
(2)   Diese kontrolliert die Tätigkeit des Vorstandes und des Schatzmeisters. Sie erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.

 
§ 18 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist Einstimmigkeit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

 
§ 19 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögens des Vereins an die Gemeinde Reichstädt, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 beschriebenen Zwecke zu verwenden hat.

 
§ 20 Sprachform

Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

 
§ 21 In Kraft treten

Die Satzung tritt mit der Errichtung des Vereins am 15. März 2003 in Kraft.




[Satzung als PDF]

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